AVAB meint nichts anderes, als den Alleinverdienerabsetzbetrag. Das bedeutet, ist mal in einem Haushalt mit mehreren Personen der alleinige Verdiener, kann man dies bei der Arbeitnehmerveranlagung in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Steuer Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung – AVAB zeigen, welche Möglichkeiten sich hier bieten:
Hat man mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind, für das man Familienbeihilfe beantragt hat und dieses im jeweiligen Kalenderjahr seit mindestens sechs Monaten ausbezahlt wurde, lebt man weiterhin seit mindestens einem halben Jahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer Ehe und verdient der Partner weniger als 6.000 Euro jährlich dazu, hat man Anspruch, AVAB geltend zu machen.
Auch jene Menschen können AVAB geltend machen, die seit mindestens einem halben Jahr innert eines Kalenderjahres verheiratet ist und, wichtig, nicht dauernd getrennt lebt. Dieser Ehepartner darf nicht mehr als 2.200 Euro pro Jahr hinzuverdienen.
Die Steuer Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung – AVAB sollen natürlich auch Auskunft darüber geben, was in diesen Zusatzverdienst des (Ehe-)Partners einberechnet wird:
Das Jahresbrutto wird zusammen mit sämtlichen Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, angerechnet, Pensions- und sonstige Abfindungen, Zahlungen des Sozialplanes, sonstige Bezüge aus Dienstleistungsschecks, Pensionen, Krankengelder, mögliche Insolvenz-Ausfallgelder und das Wochengeld. Nicht hinzugerechnet zur Zusatzverdienstgrenze werden: Familienbeihilfen und Unterhaltsleistungen sowie Kinderbetreuungsgelder, Leistungen, die zur Ausbildungs- oder Förderbeihilfe vom AMS – Arbeitsmarktservice Österreich – geleistet werden, aber auch Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und Unfallrechten, Reisekosten, die steuerfrei ausbezahlt wurden, und sonstige Zuschläge oder Zulagen, die ebenso steuerfrei ausbezahlt werden, wie beispielsweise Überstunden-, Nachtarbeits-, Gefahrenzulagen.
Gute Steuer Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung – AVAB müssen auch die Berechnung der Zuvedienstgrenze preisgeben:
Man nehme alle eben beschriebenen Bruttojahresbezüge – inklusive aller erhaltenen Sonderzahlungen. Davon zieht man ab: Steuerfreie Zuschläge und Zulagen sowie steuerfreie Sonderzahlungen (höchstens 2.000 Euro), die Beiträge für die Sozialversicherung, auch die Beiträge für die Gewerkschaft, die Pendlerpauschale sowie die Werbungskosten (diese werden, wenn sie unter einem Betrag von 132 Euro liegen, auf eben diesen Betrag pauschalisiert). Auf dieses Ergebnis schlägt man die Höhe des Wochengeldes und man hat die Zuverdienstgrenze für AVAB berechnet.
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